EMail-Archivierung ist Chefsache

Juni 7, 2008

E-Mails enthalten immer mehr geschäftsrelevante Daten. Die Unternehmen sind daher kurz- oder spätestens mittelfristig gefordert, die Verwaltung der E-Mails zu strukturieren und die rechtsgültige Archivierung sicherzustellen.

Mail-Archivierung ist Chefsache

Die Kommunikation über E-Mail hat sich etabliert. Nahezu jede Firma verfügt über eine Mail-Adresse und kann somit elektronische Informationen mit Kunden und Partnern austauschen. Diese Informationen sind wichtige Grundlagen von Geschäftsprozessen und Entscheidungsfindungen und müssen entsprechend behandelt werden.

Gesetzliche Bestimmungen

Im Handelsrecht gelten seit 1. Juni 2002 die neuen Bestimmungen des Obligationenrechts über die kaufmännische Buchführung sowie die Verordnung über die Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern (GeBüV). Letztere regelt die Grundsätze, falls die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher elektronisch erfolgt.

Im Steuerrecht regelt seit dem 1. März 2002 die ElDI-V die Anforderungen an die Beweiskraft und Kontrolle von elektronisch übermittelten und aufbewahrten Daten. Der Gesetzgeber ist damit der technologischen Entwicklung gefolgt und hat es so den Unternehmen ermöglicht, diese einzusetzen. Das Vermeiden von Medienbrüchen und die damit verbundene Prozessoptimierung sowie die Verwendung von kostengünstigen Archivsystemen ist ein wichtiger Wettbewerbsfaktor.
Die Aufbewahrungsfrist für die Geschäftsbücher und Belege beträgt im Normalfall zehn Jahre. Sie müssen im Inland aufbewahrt werden oder zumindest in kürzester Zeit in der Schweiz vorgelegt werden können. Im Bereich der E-Mail-Archivierung sind die Anforderungen der GeBüV vorrangig.

Elektronische Archivierung

Die Integrität der Daten sowie der Zeitpunkt der Fixierung der Daten im Archiv sind die bestimmenden Faktoren der elektronischen Archivierung. Diese Anforderungen können grundsätzlich über unveränderbare Informationsträger, wie zum Beispiel CD-R, DVD-R oder Worm, oder über veränderbare Informationsträger, wie etwa Harddisk oder Tape, unter Verwendung von elektronischen Signaturen und Zeitstempeln umgesetzt werden.

Günstige Langzeitarchivierung

Auf den ersten Blick scheint es einfacher, die Archivierung auf unveränderbaren Informationsträgern vorzunehmen. Berücksichtigt man jedoch die Kosten und die Bewirtschaftung der Daten und Informationsträger, sind veränderbare Informationsträger unter Verwendung von elektronischen Signaturen mehr als nur eine attraktive Alternative. Für kleine und mittlere Unternehmen mit moderatem Datenvolumen erweisen sich Worm-Lösungen als durchaus wirtschaftlich. Unternehmen, welche grosse Datenvolumen archivieren, befassen sich zunehmend mit der Archivierung auf veränderbaren Informationsträgern.

Richtlinien zur Verwaltung

Die Unternehmensführung muss Weisungen und Richtlinien zur elektronischen
Führung von Geschäftsbüchern erarbeiten und durchsetzen. Sie ist verantwortlich für das Einhalten der gesetzlichen Vorschriften. Werden diese nicht befolgt, droht ein Verlust von Forderungen aufgrund fehlender Beweise oder zivilrechtliche Schadenersatzpflicht. Im Zusammenhang mit E-Mail muss speziell die Geschäftskorrespondenz betrachtet werden. Darunter fallen alle Dokumente, die über Abschluss und Abwicklung von Rechtsgeschäften Auskunft geben.

Archivierung versus Datenschutz

Über interne Weisungen muss festgelegt werden, ob und in welchem Umfang die Mitarbeiter private E-Mails versenden res-pektive empfangen dürfen. Werden private Mails erlaubt, müssen die Mitarbeiter über die Archivierung informiert werden. Gegebenenfalls müssen diese der Archivierung zustimmen. Es liegt im Interesse jeder Firma, möglichst alle geschäftsrelevanten E-Mails zu archivieren. Technisch gesehen ist es jedoch nicht möglich, private von geschäftlichen Mails zu unterscheiden. So müssen entweder die Mitarbeiter selber entscheiden, welche Mails archiviert werden sollen, oder aber das System archiviert generell jede Mail nach erfolgter Spam- respektive Virenfilterung.

Letzterer Weg garantiert die Vollständigkeit und ist aufgrund der heutzutage günstigen Speicherpreise durchaus realistisch. Die Erfahrung zeigt, dass 80 Prozent aller E-Mails, die aus einem Archiv abgerufen werden, aus den zuvorgehenden drei bis vier Monaten stammen. Mit der Auslagerung von älteren Mails auf kostengünstige Datenträger lassen sich zusätzlich Kosten sparen.

Zentrale Archivierung

Die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen ist meist mit Investitionen verbunden, bringt aber einen grossen Nutzen für Firmen. Mit der zentralen Langzeitarchivierung ist gewährleistet, dass E-Mails zum Beispiel selbst nach dem Austritt eines Mitarbeiters weiterhin verfügbar bleiben und einfach an neue Mitarbeiter übergeben werden können. Im Weiteren erfahren die Mitarbeiter keine Einschränkung der Kapazität der Postfächer. Sie sind also nicht gezwungen, diese zu löschen oder auf (lokale) File-Systeme auszulagern. Letzteres birgt sicherheitstechnische Probleme, falls Postfächer von mehreren Benutzern genutzt werden.

Nützliche Volltextsuche

Moderne Archivsysteme bieten eine Volltextindexierung der E-Mails inklusive der Attachments an. Dies ermöglicht den Benutzern das einfache Auffinden und Verarbeiten von Informationen. Mittelfristig verschmelzen E-Mail- und Dokumentenmanagementsysteme und bieten neues Potenzial, um die Geschäftsprozesse zu optimieren. Das Archivierungskonzept sowie die Richtlinien zur Aufbewahrung bleiben dessen ungeachtet wie oben beschrieben bestehen.


Digitale Archivierung – Grundsätze

Juni 7, 2008
Bei der digitalen Archivierung elektronischer Dokumente sind grundsätzlich die Aufbewahrungsfristen zu beachten. Diese sind je nach Sparte und Dateninhalt völlig unterschiedlich sein. Es gibt Dokumente, die 10 bis 40 Jahre und länger aufbewahrt werden müssen. Ein universelles Angebot, rechtskonform zu archivieren, kann es deshalb nicht geben.

Wichtig ist es, dass selbst bei der Lagerung von elektronisch signierten und mit Zeitstempeln versehenen Dokumenten ein weiterer Datenträger eingesetzt wird, der zusätzlich die Unversehrtheit der Daten schützt. Die Aufgabe der elektronischen Signatur ist es festzustellen, ob Daten verändert worden sind (Schutz der Integrität), nicht jedoch, nach Feststellung einer Änderung den Ursprungszustand der Daten wieder herzustellen.

In Bereich der elektronischen Archivierung von signierten Dokumenten sind weitere Vorsichtsmassnahmen zu beachten, damit die Beweiskraft der elektronisch gezeichneten Dokumente nicht verloren geht.


Verjährungsfristen in der Schweiz

Juni 7, 2008

1 Jahr:
Schadenersatzansprüche im Allgemeinen, Mängel bei Kaufsachen, Reparaturen (Werkvertrag), Pauschalreisen

2 Jahre:
Schadenersatzanspruch aus Motorfahrzeug- und Velounfällen
Schadenersatzanspruch an Privatversicherungen

5 Jahre:
Mängel bei Kauf und Umbau von Immobilien, Periodische Leistungen wie Miet-, Pacht- und Kapitalzinsen, Versicherungsprämien, Abonnemente, Telefonrechnungen, Renten, Unterhaltsbeiträge (Alimente), Handwerkerrechnungen, Waren des täglichen Bedarfs, Lebensmittel, Honorare für Anwälte, Ärzte, Therapeuten, Notare, Arbeitslohn, rechtskräftig festgesetzte Steuern

10 Jahre:
unbefristete Gutscheine, Rückzahlung Darlehen

20 Jahre:
Verlustscheine ab 1997 (alle älteren Scheine verjähren 2017)


Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen in der Schweiz

Juni 7, 2008

Für Geschäftsbücher, Quittungen, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz für die kaufmännische Buchführung gilt eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Sie beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem Buchungsbelege entstanden sind.


Elektronische Signatur – Rahmenbedingungen CH

Juni 7, 2008

Die elektronische Signatur ist durch das Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur sowie durch die Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur geregelt.

Das Obligationenrecht sieht in Art. 14 Abs. 2 bis bzw. Art. 59a eine Gleichstellung von ZertES-konformer elektronischer Signatur und Handunterschrift im Bereich gesetzlicher Formvorschriften sowie eine Haftung des Inhabers des Signierschlüssels für den sorgfältigen Umgang mit dem Schlüssel vor. ZertES, VZertES und die entsprechende OR-Novelle sind am 1. Januar 2005 in Kraft getreten.

Ein wesentlicher Unterschied zur Regelung in der EU-Signaturrichtlinie liegt darin, dass für eine Rechtswirkung der erwähnten obligationenrechtlichen Normen jeweils die Anerkennung (EU-Terminologie: Akkreditierung) des jeweiligen Zertifizierungsdienstes durch eine Anerkennungsstelle vorausgesetzt wird. Es braucht also in der Schweiz die gesetzeskonforme elektronische Signatur eines anerkannten Zertifizierungsdienstes, während in der EU nur eine gesetzeskonforme Signatur vorausgesetzt wird und die Akkreditierung damit freiwillig bleibt. Die Anerkennung bzw. Akkreditierung ist eine Bestätigung dafür, dass der Zertifizierungsdienst die Anforderungen des Gesetzes erfüllt.

Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) publiziert eine Liste der anerkannten Zertifizierungsdienste. Derzeit sind Swisscom Solutions, QuoVadis Trustlink Schweiz, die SwissSign AG der Schweizerischen Post und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) anerkannte Anbieter von Zertifizierungsdiensten (Stand: Juli 2007).


1.1.2008 Revisionspflicht für AG’s teilweise aufgehoben

Juni 7, 2008

Revision des Aktienrechts per 01.01.2008

Die einschneidenste Änderung betrifft die Revisionspflicht bei Aktiengesellschaften. Kleinere Firmen mit weniger als 10 Angestellten brauchen in Zukunft keine Revisionsgesellschaft mehr. Um in den Genuss zu kommen, ohne Revision zu arbeiten, müssen aber einige Punkte beachtet werden.

Der Abschluss 2007 muss bis spätestens 30.6.2008 erstellt und revidiert werden. Danach kann man eine GV einberufen und die Löschung der Revisionspflichten beschliessen. Zusammen mit dem Revisionsbericht 2007 muss dieser Beschluss im Handelsregisteramt angemeldet werden.