Welche Rechtsform ist für mich als Jungunternehmer/in die richtige?

Juni 7, 2008

Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist eine der wichtigsten Entscheidungen eines Jungunternehmers. Die meisten Firmen in der Schweiz haben die Form der Einzelfirma, der Kollektivgesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG).

Sie müssen sich bewusst sein, dass jede Rechtsform auch ihre Vor- und Nachteile hat und Ihre Wahl immer auf der individuellen Gewichtung der Vor- und Nachteile basiert.

Überblick über mögliche Rechtsformen, die für eine unternehmerische Tätigkeit in der Schweiz zur Verfügung stehen:

  • Einzelfirma (Art. 945 ff. OR)
  • Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)
  • Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR)
  • Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR)
  • Aktiengesellschaft [AG] (Art. 620 ff. OR)
  • Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 ff. OR)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH] (Art. 772 ff. OR)
  • Genossenschaft (Art. 828 ff. OR)
  • Verein (Art. 60 ff. ZGB)
  • Stiftung (Art. 80 ff. ZGB)

Welche Kriterien geben den Ausschlag für die richtige Rechtsformwahl meiner Firma?

Juni 7, 2008

Als wichtige Entscheidungshilfen gelten:

- Risiko und Haftung
- Kapitalbedarf
- Entscheidungsfreiheit
- Steuerpflicht
- Sozialversicherungsschutz
- Unternehmungsnachfolgeplanung


Was sind die Vorteile einer AG oder einer GmbH gegenüber einem Einzelunternehmen?

Juni 7, 2008

Die Vorteile einer AG oder GmbH sind:

- Sie beschränken Ihre Haftung als Unternehmer/in auf das Gesellschaftskapital. Die Aktiengesellschaft muss ein Mindestkapital von CHF 100′000.- aufweisen, wobei Fr. 50′000.– schon bei Gründung beigebracht werden müssen (Art. 621 und Art. 632 Abs. 2 OR). Die GmbH weist ein Mindestkapital von CHF 20′000.- auf, wovon CHF 10′000.- bei Gründung der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 773 und Art. 774 Abs. 2 OR). Die Haftungsbeschränkung kann in der Startphase, die mit gewissen Risiken verbunden ist, sinnvoll sein. Sowohl bei der AG als auch bei der GmbH muss das anlässlich der Gründung eingesetzte Kapital auf Aufforderung des Verwaltungsrates oder der Geschäftsführer nachbezahlt werden.

- Weitere Vorteile der AG bilden die hohe Flexibilität bei der Beteiligung von strategischen Partnern und von Mitarbeitern. Die GmbH bietet Ihnen in diesem Bereich nicht dieselbe Flexibilität wie die AG. Dafür sind die Verwaltungskosten der GmbH tiefer.


Hat die Wahl der Rechtsform Konsequenzen auf meine steuerliche Belastung?

Juni 7, 2008

Einzelunternehmen
Beim Geschäftsinhaber wird das Geschäfts- und Privateinkommen sowie das Geschäfts- und Privatvermögen addiert und zusammen versteuert.

Kollektivgesellschaft und Kommanditgesellschaft
Bei jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter werden das Geschäfts- und Privateinkommen sowie das Geschäfts- und Privatvermögen addiert und zusammen versteuert.

AG und GmbH
In diesen Fällen ist die Gesellschaft das Steuersubjekt, welches Gewinn und Kapital versteuert. Zusätzlich sind aber bei den Aktionären und Gesellschaftern anfallende Dividenden und Gewinnausschüttungen nebst dem ausbezahlten Lohn als Angestellter dieser Gesellschaften als Einkommen zu versteuern. Es wird daher in diesem Zusammenhang von einer steuerlichen „Doppelbelastung“ gesprochen.


Kann ich die Rechtsform meines Unternehmens spontan wechseln?

Juni 7, 2008

Die Rechtsform kann jederzeit wieder geändert werden. Dieser Wechsel ist in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden. Ausserdem kann der Wechsel steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen.


Das neue Recht der GmbH (01.07.2007)

Juni 7, 2008
Das geltende Recht der GmbH wurde überarbeitet. Am 1. Juli 2007 trat das neue GmbH-Recht in Kraft, welches für alle bestehenden Gesellschaften grosse Veränderungen nach sich ziehen wird.

Mit dem revidierten Recht werden Gesetzesteile, welche keinen Sinn mehr ergeben oder nie ergaben, abgeändert oder gar gelöscht. Zum Beispiel wird die Begrenzung eines Stammanteils je Gesellschafter abgeschafft, sowie auch die Höchstlimite des Stammkapitals. Ebenfalls entfällt die jährliche Meldepflicht der Gesellschaft beim Handelsregisteramt. Die Übergabe der Stammanteile wird vereinfacht. Das heisst, der Übertrag muss nicht länger öffentlich beurkundet sein, sondern lediglich in schriftlicher Form erfolgen. Die Mindestlimite eines Stammanteils wird von 1′000 auf 100 Schweizer Franken herabgesetzt. Dies gibt die Möglichkeit, mehr Stammanteile auszugeben.

Die wichtigste Änderung, welche die GmbH liberaler gestaltet, ist, dass die GmbH auch nur von einer Person gegründet werden kann. Auch Ausländer können eine GmbH gründen, müssen aber in der Schweiz wohnhaft sein.

GmbHs mit mehr als zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern brauchen neu ausnahmslos eine Revisionsstelle. Dies ist mit Kosten, sowie einem grösseren Verwaltungsaufwand verbunden. Das Thema der Revisionsstelle wird in der News „Revisionsstelle nur noch für grosse GmbHs und AGs vorgeschrieben“ detailliert erläutert.

Die Rechnungslegung ist neu dem Aktienrecht unterstellt, was genauere Vorschriften mit sich bringt. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch vergrössert. Gleichzeitig natürlich auch die Kosten.

Die Stammeinlagen müssen voll liberiert sein. Eine Teil-Liberierung ist aus Gründen der Solidarhaftung nicht mehr möglich.

Die Wahl des Firmennamens wird eingeschränkt. Zwangsweise muss neu bei allen Gesellschaften die Rechtsform in der Firma ersichtlich sein (z.B. Muster GmbH). Diese Änderung gilt zwingend auch für AGs!

Für die Gründung einer GmbH wird nur noch ein Gründer benötigt. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies künftig auch bei den AGs der Fall sein wird. Die GmbH wird zu einer Einzelfirma mit beschränkter Haftung. Die beschränkte Haftung ist für den Geschäftsführer im wörtlichen Sinne gemeint. Er haftet vollumfänglich, so zum Beispiel für die Sozialversicherungen.

Das neue Recht der GmbH bringt eine entscheidende Änderung in Bezug auf den Eintrag im Handelsregister mit. Die GmbH kann nach wie vor auf Konkurs betrieben werden, nicht so der geschäftsführende Gesellschafter.

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Kommanditgesellschaft: Vor- und Nachteile

Juni 7, 2008

 Beweglichkeit, einfache Organisation
Bei Kommanditgesellschaften mit wenig Gesellschaftern können Unternehmensentscheide rasch und unkompliziert getroffen werden. Bei einer AG oder GmbH müssen die Entscheide vom Verwaltungsrat oder der General-, resp. Gesellschafterversammlung abgesegnet werden.

Gründung
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft ist ohne grösseren Aufwand möglich. Die Kommanditgesellschaft besteht zwar auch ohne Eintrag beim Handelsregister rechtsgültig, jedoch ist ein Eintrag obligatorisch. Es genügt das Ausfüllen eines Anmeldeformulars.

Kreditwürdigkeit
Die Gesellschafter einer im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft unterliegen der Betreibung auf Konkurs mit dem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Dies hat eine erhöhte Kreditwürdigkeit gegenüber Vertragspartnern und Banken zur Folge.

Kapital
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich, wie bei der GmbH oder der AG.

Nachteile

Haftung
Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haften mit Ihrem persönlichen Vermögen unbeschränkt für private und geschäftliche Schulden. Ausserdem unterliegen sie der Betreibung auf Konkurs (bis 6 Monate nach der Löschung im Handelsregister). Im Falle einer erfolglosen Betreibung werden nicht nur einzelne Vermögensgegenstände beschlagnahmt, sondern es fällt das gesamte Vermögen in eine einzige Konkursmasse.

Unternehmsnachfolge/ Übertragung
Stirbt der Alleinaktionär einer AG oder will er „sein Unternehmen“ verkaufen, so kann er seine Aktien auf einfache Art übertragen. Stirbt hingegen ein Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder tritt ein Gesellschafter aus, so wird die Gesellschaff aufgelöst, sofern für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll (Artikel 574 in Verbindung mit Aritkel 545 OR). Dasselbe gilt beim Austritt eines einzelnen Gesellschafters, allerdings besteht bei Einverständnis aller bisherigen Gesellschafter die Möglichkeit der Umwandlung in eine Einzelfirma (Art. 579 OR).

Offenlegung
Mit dem Eintrag ins Handelsregister ist für jedermann ersichtlich, wer die beteiligten Personen sind.

Beschränkter Schutz der Firma
Die Firma (Name der Kommanditgesellschaft) ist nur am Sitz geschützt. Im Gegensatz dazu ist die Firma einer AG oder GmbH in der ganzen Schweiz handelsregisterrechtlich geschützt. Der Kommanditgesellschaft steht einzig die Möglichkeit einer Klage aus unlauterem Wettbewerb gegen die spätere Eröffnung eines Konkurrenzbetriebs an einem anderen Ort offen.


GmbH: Vor- und Nachteile

Juni 7, 2008

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Gesellschaft in der sich zwei oder mehr Personen oder Handelsgesellschaften zu einer eigenen Firma mit einem zum voraus bestimmten Kapital (Stammkapital) vereinigen. Jeder Gesellschafter ist, ohne dass seine Beteiligung als Aktie gehandelt wird, mit einer Einlage (Stammeinlage) am Stammkapital beteiligt.

Das Stammkapital darf nicht weniger als Fr. 20′000, aber höchstens Fr. 2′000′000 betragen; davon sind mindestens 50% bar einzuzahlen oder mit Sacheinlagen zu decken. Somit kann mit einer minimalen Einzahlung von Fr. 10′000.00 (50% von Fr. 20′000.00) eine GmbH gegründet werden. Die Einzahlung des Barbetrages auf ein vorübergehendes Sperrkonto ist – im Gegensatz zur AG – nicht zwingend erforderlich, aus praktischen Gründen jedoch trotzdem ratsam. Der einbezahlte Betrag bleibt während der Gründungsphase, ca. 2-3 Wochen, gesperrt und steht nachher zur freien Verfügung der Gesellschaft bzw. deren geschäftsführenden Organe. Für die Gründung werden mind. 2 Gründer benötigt. Ein einzelzeichnungsberechtiger Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein.

Vorteile

Die Haftung ist beschränkt auf das Stammkapital. Für das allenfalls nicht einbezahlte Stammkapital haften jedoch alle Gesellschafter unbeschränkt und solidarisch.

Frei wählbarer Geschäftsname, jedoch immer mit Zusatz GmbH · Keine Kontrollstelle.

Die Gesellschaft gilt als eigenständige Person. Steuern sind als Unkosten absetzbar im Gegensatz zur Einzelfirma. Der Unternehmer kommt als mitarbeitender Gesellschafter ebenfalls in den Genuss der für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen

Steuerersparnis durch die Teilung des Gewinnes; der Lohn des Gesellschafters gilt bei der GmbH als Aufwand und ist in der Privatsteuererklärung zu deklarieren; der verbleibende Gewinn ist von der GmbH zu versteuern. Durch dieses Splitting des Gewinnes wird die Progression – je nach Gesamteinkommen – spürbar gemindert. Bei einer Einzelfirma ist dagegen der Gesamtgewinn in der Privatsteuererklärung abzurechnen.

Steuerfreier Verkauf der Stammeinlage (Achtung: Bei einer Umwandlung der Einzelfirma in eine GmbH gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren)

Nachteile

Die Gründung einer GmbH ist mit verschiedenen Gründungskosten behaftet. Zudem werden ab einem Stammkapital von Fr. 250′000.00 Emissionsabgaben erhoben.

Wenn die GmbH ein Stammkapital von über Fr. 2′000′000.00 benötigt, ist eine Umwandlung in eine AG erforderlich.

Erhöhter Verwaltungsaufwand gegenüber der Einzelfirma.

Die Veräusserung bzw. der Uebergang der Stammanteile muss öffentlich beurkundet und dem Handelsregisteramt gemeldet werden.

Der oder die Geschäftsführer unterliegen im Falle eines nachgewiesenen fahrlässigen oder strafbaren Handelns der Betreibung auf Konkurs.


AG: Vor- und Nachteile

Juni 7, 2008

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person mit eigener Firma für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die enorme Vielfältigkeit und Flexibilität der AG führt dazu, dass sich auch viele Kleinunternehmer für diese Rechtsform entschieden haben.

Das Aktienkapital muss mindestens CHF 100′000.00 betragen; davon sind mindestens 20 %, in jedem Fall aber mindestens CHF 50′000.00 bar einzuzahlen oder mit Sacheinlagen zu decken. Bei einer Bargründung muss die Einzahlung des Aktienkapitals auf ein Bank-Sperrkonto erfolgen. Der einbezahlte Betrag bleibt während der Gründungsphase, ca. 2-3 Wochen, gesperrt und steht nachher zur freien Verfügung der Gesellschaft bzw. deren geschäftsführenden Organe. Für die Gründung werden mind. 3 Gründer benötigt. Davon müssen mind. 2 Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz sein.

Vorteile

Für den Aktionär besteht keine persönliche Haftung ausser für den persönlichen Anteil des allfällig noch nicht vollständig einbezahlten Aktienkapitals.

Die Eigentumsverhältnisse bleiben geheim. Völlig frei wählbarer Geschäftsname.

Leichtere Kapitalbeschaffung durch höhere Kreditwürdigkeit. Die Gesellschaft gilt als eigenständige Person.

Steuern sind als Unkosten absetzbar im Gegensatz zur Einzelfirma.
Der Unternehmer kommt als mitarbeitender Aktionär/Gesellschafter ebenfalls in den Genuss der für Arbeitnehmer üblichen Sozialleistungen.

Steuerersparnis durch die Teilung des Gewinnes; der Lohn des Gesellschafters gilt bei der AG als Aufwand und ist in der Privatsteuererklärung zu deklarieren; der verbleibende Gewinn ist von der GmbH zu versteuern. Durch dieses Splitting des Gewinnes wird die Progression – je nach Gesamteinkommen – spürbar gemindert. Bei einer Einzelfirma ist dagegen der Gesamtgewinn in der Privatsteuererklärung abzurechnen.

Steuerfreier Verkauf der Aktien (Achtung: Bei einer Umwandlung der Einzelfirma in eine AG gilt eine Sperrfrist von 5 Jahren).

Keine Konkursbetreibung der Aktionäre/Verwaltungsräte.

Nachteile

Gründungskosten wie GmbH.

Erhöhter Verwaltungsaufwand gegenüber der Einzelfirma und der GmbH.
Die Einsetzung einer Kontrollstelle ist gesetzlich vorgeschrieben.

Während bei der GmbH lediglich ein einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer in der Schweiz wohnhaft sein muss, ist es bei der AG zwingend, dass das einzige Mitglied oder die Mehrheit des Verwaltungsrates Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz ist bzw. sind.

Der oder die Geschäftsführer bzw. der Verwaltungsrat haften im Falle eines nachgewiesenen fahrlässigen oder strafbaren Handelns allenfalls mit Ihrem Privatvermögen .


Schweizer Aktiengesellschaft: Überblick

Juni 7, 2008

Zur Errichtung einer AG benötigt man ein Mindestkapital von CHF 100.000.-. Davon müssen mindestens 20%, aber mindestens CHF 50.000.-, entweder in Form einer Bar- oder einer Sacheinlage bei der Gründung der Gesellschaft sichergestellt sein. Nach erfolgter Gründung (Eintragung im Handelsregister) kann im Sinne der Gesellschaft über das einbezahlte Kapital verfügt werden.

Bei der Gründung sind immer mindestens drei Gesellschafter notwendig. Die Verteilung der Aktien unter den Gesellschaftern ist frei. Bei der Gründung muss ein Verwaltungsrat bestimmt werden. Der Verwaltungsrat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Mehrheit der Verwaltungsräte muss das Schweizer- oder ein EU-Bürgerrecht besitzen und in der Schweiz wohnhaft sein. Zudem muss jeder Verwaltungsrat mindestens eine Aktie der Gesellschaft halten. Diese VR-Aktie kann aber auch nur treuhänderisch für die Mandatsausübung dem Verwaltungsrat übergeben werden.

Jede Aktiengesellschaft muss bereits bei der Gründung über eine Revisionsstelle verfügen. Diese Revisionsstelle hat die Jahresrechnung und die zugrundeliegende Buchhaltung mit den entsprechenden Belegen auf Wahrheit und Klarheit zu prüfen.

Die Gründung der Gesellschaft muss öffentlich beurkundet werden. Bis zur Eintragung im Handelsregister ist mit einer Frist von 10 Tagen seit der Gründung zu rechnen.

Die Mindeststückelung der Aktien ist CHF 0.01, also 1 Rappen. Somit könnten bei einer Aktiengesellschaft mit einem Kapital von CHF 100.000.- maximal 10 Millionen Aktien à CHF 0.01 ausgegeben werden. Solch eine kleine Stückelung der Anteile ist nur bei einem beabsichtigten „going public“ empfehlenswert. Die übliche Stückelung liegt aber bei CHF 1.000.- (Tausend Franken) pro Aktie.

Besitzer der Gesellschaft sind die Aktionäre. Es können Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Verfügt die AG über Namenaktien, so hat die Gesellschaft ein Aktienbuch zu führen. Im Aktienbuch ist der jeweilige Besitzer der entsprechenden Aktie eingetragen. Die Übertragung der Aktien bedarf der Zession (Abtretungserklärung) auf dem Aktientitel. Bei Namenaktien kann die Übertragbarkeit der Aktien in den Statuten erschwert werden.

Sind die Aktien Inhaberaktien, so verkörpert der Titel (die Aktie) das Recht an der Gesellschaft. Eine rasche sowie anonyme Übertragung ist jederzeit durch Übergabe der Aktie möglich. Es können gleichzeitig Namen- und Inhaberaktien ausgegeben werden. Dies macht dann Sinn, wenn das Stimm- und Kapitalrecht unterschiedlich gewichtet werden soll. So werden die Namenaktien mit einem tieferen Nennwert ausgegeben und das Stimmrecht richtet sich nach der Anzahl Aktien. Dadurch erhalten die Namenaktien eine stärkere Gewichtung bei der Abstimmung.

Die Besitzverhältnisse sind nicht öffentlich ersichtlich. Die Verwaltung der Gesellschaft kennt die Aktionäre, welche eingetragene Namenaktien besitzen. Aktionäre von Inhaberaktien können selbst der Verwaltung der Gesellschaft unbekannt sein.

Die Haftung von Verbindlichkeiten bei der AG beschränkt sich auf das Kapital der Gesellschaft. Wurde die Gesellschaft voll liberiert, so haftet der Aktionär höchstens noch im Rahmen eines eventuell bestehenden Darlehens an die Gesellschaft mit seinem privaten Vermögen. Ist die AG nur teilliberiert, so hat der Aktionär das nicht einbezahlte Aktienkapital nachträglich einzubringen. Im Rahmen von einer Verantwortlichkeitsklage kann eine Haftung auf den Verwaltungsrat, die Geschäftsführung und die Revisionsstelle ausgedehnt werden.

Für unbezahlte AHV-Beiträge, Verrechnungssteuerabgaben und die direkte Bundessteuer kann der Verwaltungsrat solidarisch haftbar gemacht werden, soweit der Verwaltungsrat für die Bezahlung dieser Beiträge für die AG verantwortlich war.